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Statute Text
Fedlex ↗
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- a.
- sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- b.
- ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Uebersicht
Art. 117 ZPO — Art. 117 ZPO