Statute Text
1Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
2Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
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