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Statute Text
Fedlex ↗

1Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:

1.
auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
2.708
auf Grund einer Pfändung;
3.709
auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

2Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.

Uebersicht

Art. 960 ZGB — Art. 960 ZGB