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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
2Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.
Uebersicht
Art. 950 ZGB — Art. 950 ZGB