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Statute Text
Fedlex ↗
1Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
- 1.
- die Liegenschaften;
- 2.
- die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
- 3.
- die Bergwerke;
- 4.
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
Uebersicht
Art. 943 ZGB — Art. 943 ZGB