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Statute Text
Fedlex ↗
1Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Uebersicht
Art. 9 ZGB — Art. 9 ZGB