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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
2Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
3Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.
Uebersicht
Art. 822 ZGB — Art. 822 ZGB