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Statute Text
Fedlex ↗
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Uebersicht
Art. 80 ZGB — Art. 80 ZGB
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Art. 80 ZGB — Art. 80 ZGB