Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.
2Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.
Uebersicht
Art. 796 ZGB — Art. 796 ZGB