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Statute Text
Fedlex ↗

1Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

2Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.

Uebersicht

Art. 779 ZGB — Art. 779 ZGB