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Statute Text
Fedlex ↗
Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
Uebersicht
Art. 757 ZGB — Art. 757 ZGB