Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
1Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2Er besorgt deren Verwaltung.
3Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
Uebersicht
Art. 755 ZGB — Art. 755 ZGB