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Statute Text
Fedlex ↗

1Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.

Uebersicht

Art. 704 ZGB — Art. 704 ZGB