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Statute Text
Fedlex ↗
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
Uebersicht
Art. 614 ZGB — Art. 614 ZGB
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
Art. 614 ZGB — Art. 614 ZGB