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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
Uebersicht
Art. 611 ZGB — Art. 611 ZGB