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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
2Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
Uebersicht
Art. 588 ZGB — Art. 588 ZGB