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Statute Text
Fedlex ↗

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.

Uebersicht

Art. 504 ZGB — Art. 504 ZGB