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Statute Text
Fedlex ↗
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Uebersicht
Art. 460 ZGB — Art. 460 ZGB
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Art. 460 ZGB — Art. 460 ZGB