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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Uebersicht

Art. 339 ZGB — Art. 339 ZGB