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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

3Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Uebersicht

Art. 338 ZGB — Art. 338 ZGB