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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

2Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Uebersicht

Art. 33 ZGB — Art. 33 ZGB