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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Uebersicht
Art. 319 ZGB — Art. 319 ZGB