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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur Adoption aus.

2Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch die Kindesschutzbehörde bleibt vorbehalten.

3Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Bewilligungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.

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Uebersicht

Art. 269c ZGB — Art. 269c ZGB