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Statute Text
Fedlex ↗

1Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.

3Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.

Uebersicht

Art. 222 ZGB — Art. 222 ZGB