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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

2Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.

Uebersicht

Art. 213 ZGB — Art. 213 ZGB