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Statute Text
Fedlex ↗

1Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

3Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

Uebersicht

Art. 200 ZGB — Art. 200 ZGB