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Statute Text
Fedlex ↗
1Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
2Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.
3Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Uebersicht
Art. 19 ZGB — Art. 19 ZGB