Statute Text

1Die Mitglieder des Generalrates werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt.

2Die Mitglieder des Gemeinde- und Burgerrates werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt. In den Burgergemeinden und in den Einwohnergemeinden mit weniger als der im Gesetz festgelegten Einwohnerzahl kann das Wahlvolk mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen einen Wechsel des Wahlsystems beschliessen. Das Majorzsystem wird in den Burgergemeinden und in den Einwohnergemeinden, welche dieses System im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Reform kennen, beibehalten.

3Der Präsident, der Vizepräsident, der Richter und der Vizerichter werden vom Wahlvolk nach dem Majorzsystem gewählt.

4Das Gesetz bestimmt die Modalitäten der Wahl und das Datum des Urnengangs.

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