Statute Text
1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [2] , der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) [3] und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) [4] .
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