Statute Text
1Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.
2Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.
3Die Neuordnungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.
Noch kein Inhalt verfügbar.