Statute Text

1Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.

2Der Kantonsrat:

a) entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene; b) übt das Begnadigungsrecht aus; c) entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden; d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

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