Statute Text
1Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.
2Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
3Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.
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