Statute Text

1Auf Begehren von 1 000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:

a) Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen; b) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.

2Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.

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