1Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung; b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang; c) Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt; d) Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird; e) Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
a) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen; b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang; c) Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als
5Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
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