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Statute Text
Fedlex ↗

1Erweisen sich Personendaten als unrichtig, so berichtigen die zuständigen Strafbehörden sie unverzüglich.

2Sie benachrichtigen die Behörde, die ihnen diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben haben, unverzüglich über die Berichtigung.

Uebersicht

Art. 98 StPO — Art. 98 StPO