Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:

a.
das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b.
die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c.
die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.

2Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:

a.
wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b.
soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.

3Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.

4Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.

Uebersicht

Art. 427 StPO — Art. 427 StPO