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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

2Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.

3Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:

a.
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b.
welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c.
welche Beweisanträge sie stellt.

4Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:

a.
den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b.
die Bemessung der Strafe;
c.
die Anordnung von Massnahmen;
d.
den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e.
die Nebenfolgen des Urteils;
f.
die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g.
die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Uebersicht

Art. 399 StPO — Art. 399 StPO