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Statute Text
Fedlex ↗

1Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:

a.
eine Busse;
b.
eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c.
d.
eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.

2Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.

3Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.

Uebersicht

Art. 352 StPO — Art. 352 StPO