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Statute Text
Fedlex ↗
1Das Gericht zieht sich nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurück.
2Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme teil.
Uebersicht
Art. 348 StPO — Art. 348 StPO