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Statute Text
Fedlex ↗

1Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:

a.
Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b.
die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.

2Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

3Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

4Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.

5Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.

Uebersicht

Art. 336 StPO — Art. 336 StPO