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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.

2Sie hat namentlich:

a.
Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b.
geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c.
tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.

3Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

Uebersicht

Art. 306 StPO — Art. 306 StPO