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Statute Text
Fedlex ↗
1Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2Sie hat namentlich:
- a.
- Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
- b.
- geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
- c.
- tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
Uebersicht
Art. 306 StPO — Art. 306 StPO