Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.

2Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden.

3Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168, 169 und 180 Absatz 1 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Uebersicht

Art. 302 StPO — Art. 302 StPO