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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:

a.
die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b.
die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.

2Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.

Uebersicht

Art. 300 StPO — Art. 300 StPO