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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.

2Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.

3Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.

Uebersicht

Art. 288 StPO — Art. 288 StPO