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Statute Text
Fedlex ↗
1Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
- a.
- Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;
- b.
- Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
2Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.
3Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
Uebersicht
Art. 287 StPO — Art. 287 StPO