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Statute Text
Fedlex ↗

Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:

a.
das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
b.
Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
c.
den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.

Uebersicht

Art. 280 StPO — Art. 280 StPO