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Statute Text
Fedlex ↗
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
- a.
- das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
- b.
- Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
- c.
- den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Uebersicht
Art. 280 StPO — Art. 280 StPO