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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.

2Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:

a.
die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b.
der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

3Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

Uebersicht

Art. 279 StPO — Art. 279 StPO