Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

3Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

4Es kann in seinem Entscheid:

a.
eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b.
die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c.
an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.

5Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.

Uebersicht

Art. 226 StPO — Art. 226 StPO