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Statute Text
Fedlex ↗
1Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
- a.
- ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
- c.
- Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Uebersicht
Art. 212 StPO — Art. 212 StPO