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Statute Text
Fedlex ↗

1Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.

2Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:

a.
ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c.
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.

3Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Uebersicht

Art. 212 StPO — Art. 212 StPO