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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:

a.
sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b.
sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c.
aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.

2Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.

3Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.

4Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

Uebersicht

Art. 125 StPO — Art. 125 StPO